Corona-Bußgelder in Cottbus: Verfahren neu prüfen
Rückzahlung möglich • Gerichtsurteil • Fristen prüfen
Cottbus – Nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg können bestimmte Corona-Bußgelder in Cottbus/Chóśebuz ihre Rechtsgrundlage verloren haben. Betroffene haben die Möglichkeit, eine Wiederaufnahme ihres Verfahrens zu beantragen.
Verfassungsgericht erklärt Teile der Verordnungen für nichtigDas Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat Teile von Verordnungen über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg für nichtig erklärt.
Bußgeldbescheide der Stadt Cottbus/Chóśebuz, die auf Grundlage dieser für nichtig erklärten Regelungen erlassen wurden, haben damit keine Rechtsgrundlage mehr. Dies betrifft ausschließlich einige Regelungen in zwei Zeiträumen:
- Montag, 02.11.2020, bis Montag, 30.11.2020
- Montag, 08.03.2021, bis Sonntag, 28.03.2021
Für diese Zeiträume nennt die Stadt Cottbus/Chóśebuz insgesamt 31 Verfahren im November 2020 und 9 Verfahren im März 2021.
Wiederaufnahme der Verfahren möglichÜber die betroffenen Bußgelder kann im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens erneut entschieden werden. Antragsberechtigt sind unter anderem die Betroffenen selbst oder die Staatsanwaltschaft. Die Stadt Cottbus/Chóśebuz ist hierzu nicht antragsberechtigt.
Die Stadt wird die relevanten Akten an die Staatsanwaltschaft übersenden und dort eine Wiederaufnahme der Verfahren anregen. Zur Übersendung der Akten ist sie auf Grundlage des Ordnungswidrigkeitengesetzes ermächtigt.
Was Betroffene in Cottbus jetzt tun könnenBürger, die im genannten Zeitraum ein Bußgeld gezahlt haben, sollen nach Angaben der Stadt eigenständig prüfen, ob sie eine Wiederaufnahme ihres Verfahrens beantragen möchten.
Ein Antrag auf Wiederaufnahme kann erfolgen:
- durch einen Rechtsanwalt
- oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Cottbus
Im Antrag müssen der gesetzliche Grund für die Wiederaufnahme sowie die Beweismittel angegeben werden.
Ob und in welcher Höhe es zu Rückzahlungen kommt, entscheidet sich im jeweiligen Wiederaufnahmeverfahren.
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