Oberlausitz aktuell
Genehmigung von Walpurgisfeuern 2026
Anträge bis 6. März einreichen
Die Gemeinde informiert alle Bürger über die Regelungen zum Abbrennen von Walpurgisfeuern und anderen offenen Feuerstellen nach § 12 der aktuellen Polizeiverordnung.
Das Abbrennen offener Feuer ist grundsätzlich genehmigungspflichtig, pro Tag werden maximal 15 Feuer erlaubt. Ausgenommen sind kleine Koch- und Lagerfeuer auf privaten Grundstücken in befestigten Feuerstätten mit trockenem, unbehandeltem Scheitholz. Stapelhöhe und Durchmesser dürfen jeweils 1 Meter nicht überschreiten, und Rauch oder Gerüche dürfen Dritte nicht belästigen.
Traditionelle Walpurgisfeuer am 30. April gelten als Brauchtumsfeuer und sind ebenfalls genehmigungspflichtig. Die Standorte werden durch den Gemeinderat festgelegt. Weitere offene Feuer am 30. April werden nicht genehmigt. Das Verbrennen von Pflanzenabfällen, Grüngut, Laub oder sonstigen Abfällen ist verboten. Die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes bleiben unberührt.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, ihre Anträge bis spätestens 6. März 2026 einzureichen. Das Antragsformular steht auf der Gemeindehomepage zur Verfügung: www.neukirch-lausitz.de - Rathaus - Formulare - Ordnung und Sicherheit - Antrag Brauchtumsfeuer
Die Gemeinde bittet um Beachtung der Regeln und freut sich auf eine sichere und traditionelle Walpurgisnacht 2026.
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