Guben führt Kfz-Pfändung ein
Neues Mittel bei offenen Forderungen als letzter Schritt
Guben setzt bei der Vollstreckung offener Forderungen künftig in begründeten Einzelfällen auf die Kfz-Pfändung mit Parkkralle. Nach Angaben der Stadt gilt das Instrument ausschließlich als letztes Mittel, wenn andere Maßnahmen bereits ausgeschöpft wurden.
Hintergrund sind offene Forderungen der Stadt Guben sowie Amtshilfeersuchen anderer Stellen. Mit der Einführung will die Stadt den bestehenden Forderungsbestand verringern. Aktuell rechnet die Verwaltung mit etwa 25 bis 50 Fällen pro Jahr.
Nur in Einzelfällen vorgesehenNach Angaben der Stadt wird die Parkkralle an der Felge eines Fahrzeugs befestigt und macht ein Wegfahren nahezu unmöglich. Zusätzlich bringt die Verwaltung ein Pfandsiegel am Türschloss sowie einen Warnhinweis an der Frontscheibe an. Der Fahrzeughalter wird außerdem schriftlich über die Maßnahme informiert.
Die Stadt verweist darauf, dass sich dieses Vorgehen in anderen Kommunen bewährt habe. Demnach seien in rund 90 Prozent der Fälle offene Forderungen nach einer Kfz-Pfändung beglichen worden. Im Landkreis Spree-Neiße setzt bislang auch die Stadt Forst (Lausitz) dieses Mittel ein.
Stadt nennt finanzielle Gründe„Aus finanzieller Sicht ist die Einführung der Kfz-Pfändung ein notwendiger Schritt, um offene Forderungen konsequenter durchzusetzen und die Handlungsfähigkeit der Stadt Guben langfristig zu sichern“, erklärt Kämmerer Björn Konetzke.
Auch Bürgermeister Fred Mahro betont, dass es sich um ein einschneidendes Instrument handelt. Nach Darstellung der Stadt belasten offene Forderungen den städtischen Haushalt und damit die Gemeinschaft. Ziel bleibe, mit den Bürgern Lösungen zur Begleichung offener Forderungen zu finden und tragfähige Vereinbarungen zu erreichen.
Dialog bleibt vorrangigDie Stadt Guben kündigte an, die Kfz-Pfändung mit Augenmaß anzuwenden. Vorrangig bleibe weiterhin, gemeinsam mit den Bürgern Lösungen zur Begleichung offener Forderungen zu finden. Die Parkkralle soll erst dann zum Einsatz kommen, wenn andere Schritte der Vollstreckung bereits erfolglos waren.
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