Lausitz.online Redaktion, Steve Lindemann
Cottbus diskutiert über „rechte Strukturen“
Was sagen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts?
Spreegeflüster hinterfragt die rechtliche Grundlage einer Aussage von Maja Wallstein in der Cottbuser Stadtverordnetenversammlung
Cottbus, 26. September 2026. In der aktuellen Stunde der Cottbuser Stadtverordnetenversammlung am 23. September ging es um das Thema „Rechtsextremismus als Standort- und Gesellschaftsrisiko“. Zu den Gästen gehörten unter anderem Brandenburgs Verfassungsschutzchef Dr. Winfried Peters und Energie-Cottbus-Präsident Sebastian Lemke.
Zum Abschluss der Debatte sprach die Cottbuser SPD-Bundestagsabgeordnete Maja Wallstein. Dabei verwies sie auf zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und erklärte:
„Kommunen haben nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, klare Kante gegen verfassungsfeindliche Bestrebungen zu zeigen und rechte Strukturen aus dem öffentlichen Raum zu verdrängen.“
Diese Aussage wirft eine rechtliche Frage auf: Tragen die von Wallstein angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts tatsächlich eine solche allgemeine Aussage über den Umgang von Kommunen mit „rechten Strukturen“ im öffentlichen Raum?
Zwei Urteile – zwei andere Sachverhalte
Das von Wallstein genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2024 betraf einen Funktionär der Partei „Der III. Weg“, dem die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst verweigert worden war. Das Gericht beschäftigte sich dabei mit den besonderen Anforderungen an die Verfassungstreue von Rechtsreferendaren und deren Einbindung in die staatliche Rechtspflege.
Es ging damit um eine konkrete Frage des Zugangs zum juristischen Vorbereitungsdienst – nicht um die Vergabe kommunaler Veranstaltungsräume oder die Verdrängung politischer Organisationen aus öffentlichen Räumen.
Auch das zweite von Wallstein angeführte Urteil vom 26. März 2026 hatte einen anderen Gegenstand. Hier ging es um die Mitgliedschaft der Stadt Nürnberg in der „Allianz gegen Rechtsextremismus“.
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich dabei insbesondere mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen kommunales Handeln einer politischen Partei gegenüber die verfassungsrechtlich geschützte Chancengleichheit politischer Parteien berühren kann.
Das Gericht stellte dabei keine allgemeine kommunale Pflicht fest, „rechte Strukturen aus dem öffentlichen Raum zu verdrängen“.
Kommunales Engagement gegen Extremismus ist möglich – aber nicht grenzenlos
Dabei wäre es falsch, aus dem Urteil abzuleiten, Kommunen dürften sich grundsätzlich nicht gegen Rechtsextremismus engagieren.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt ausdrücklich an, dass Kommunen sich im Rahmen ihrer Selbstverwaltung etwa gegen Diskriminierung und politischen Extremismus engagieren können. Gleichzeitig bestehen jedoch verfassungsrechtliche Grenzen, wenn kommunales Handeln die politische Chancengleichheit berührt.
Damit kommt es entscheidend darauf an, was konkret unter einer „rechten Struktur“ verstanden wird und welche konkrete Handlung einer Kommune daraus folgen soll.
Denn die politische Einordnung als „rechts“ ist für sich genommen keine Verbotskategorie. Entscheidend sind konkrete verfassungsfeindliche Bestrebungen beziehungsweise konkrete Rechtsverstöße.
Die Frage nach dem öffentlichen Raum
Gerade vor diesem Hintergrund ist die Formulierung „rechte Strukturen aus dem öffentlichen Raum zu verdrängen“ erklärungsbedürftig.
Soll damit der Ausschluss tatsächlich verfassungsfeindlicher Organisationen oder rechtswidriger Aktivitäten gemeint sein, stehen dafür rechtsstaatliche Instrumente zur Verfügung.
Soll dagegen bereits die politische Einordnung einer legalen Organisation oder Veranstaltung als „rechts“ ausreichen, um ihr den Zugang zu kommunalen Räumen zu verwehren, stellen sich weitergehende Fragen nach Gleichbehandlung, politischer Chancengleichheit und staatlicher Neutralität.
Eine pauschale Antwort lässt sich aus den beiden von Wallstein angeführten Entscheidungen jedenfalls nicht ableiten.
Der Cottbuser City-Saal als lokaler Bezugspunkt
Die Debatte erhält für Cottbus zusätzliche Bedeutung durch den früheren Streit um die Vermietung des City-Saals.
Wallstein hatte sich damals unter ihrer Funktion als Bundestagsabgeordnete schriftlich an die Stadtwerke gewandt, während sie zugleich Mitglied der Cottbuser Stadtverordnetenversammlung war. In der Folge wurde die externe Vermietung zunächst ausgesetzt. Nach öffentlicher Diskussion und einer Petition wurde anschließend eine Lösung für eine weitere Vermietung unterstützt.
Der damalige Vorgang belegt nicht, welche Motivation Wallstein seinerzeit hatte. Er zeigt aber, dass die Frage nach dem Umgang mit politischen Veranstaltungen in kommunalen Räumen in Cottbus keineswegs theoretischer Natur ist.
Ihre aktuelle Aussage gibt deshalb Anlass, die damalige Debatte noch einmal unter einem rechtlichen Gesichtspunkt zu betrachten.
Klare Kante braucht klare Kriterien
Der entscheidende Punkt ist dabei nicht, ob eine Kommune gegen Rechtsextremismus und tatsächliche verfassungsfeindliche Bestrebungen vorgehen darf. Das kann sie im Rahmen der geltenden Rechtsordnung.
Entscheidend ist vielmehr die Grenze zwischen dem Vorgehen gegen konkrete verfassungsfeindliche Aktivitäten und einer pauschalen politischen Bewertung von Organisationen oder Personen.
Wer kommunales Handeln an der politischen Einordnung „rechts“ festmachen will, muss deshalb auch beantworten, nach welchen objektiven und rechtlich überprüfbaren Kriterien diese Einordnung erfolgt.
Gerade bei öffentlichen Räumen sind dabei die Grundsätze der Gleichbehandlung, der politischen Chancengleichheit und der staatlichen Neutralität zu berücksichtigen.
Vielleicht braucht es deshalb bei dieser Debatte tatsächlich weniger Schlagworte wie „klare Kante“ – und dafür umso mehr klare Kriterien und klare Rechtskenntnis.
Foto: S. Lindemann
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