Forst: Osterfeuer 2026 im Überblick
Neun öffentliche Termine, Regeln und Hinweise vor Ort
In Forst (Lausitz) sind am Osterwochenende 2026 insgesamt 9 öffentliche und 14 private Osterfeuer genehmigt. Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass jedes Osterfeuer eine Ausnahmegenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde braucht. Ohne behördliche Genehmigung ist das Abbrennen eines Osterfeuers unzulässig.
Öffentliche Osterfeuer in Forst und den Ortsteilen
- Samstag, 04.04.2026, 17:00 Uhr bis Sonntag, 05.04.2026, 01:00 Uhr: Ortsteil Klein Jamno, Feld Ortsausgang Klein Jamno / Radweg Richtung Gosda
- Samstag, 04.04.2026, 18:00 Uhr bis Sonntag, 05.04.2026, 02:00 Uhr: Forst (Lausitz), Sportplatz SV Lausitz, Sperlingsgasse 11
- Samstag, 04.04.2026, 18:00 Uhr bis Sonntag, 05.04.2026, 06:00 Uhr: Ortsteil Naundorf, Festwiese bei Naundorfer Landstraße 7
- Samstag, 04.04.2026, 18:00 Uhr bis Sonntag, 05.04.2026, 02:00 Uhr: Ortsteil Groß Jamno, Ackerfläche Urwaldstraße
- Samstag, 04.04.2026, 18:00 Uhr bis Sonntag, 05.04.2026, 00:00 Uhr: Ortsteil Klein Bademeusel, Bullgarten
- Samstag, 04.04.2026, 19:00 Uhr bis Sonntag, 05.04.2026, 04:00 Uhr: Forst (Lausitz), Ackerfläche Elsterstraße
- Samstag, 04.04.2026, 19:00 Uhr bis Sonntag, 05.04.2026, 00:00 Uhr: Forst (Lausitz), Gaststätte Hundehütte, Robert-Koch-Straße 10 A
- Samstag, 04.04.2026, 19:00 Uhr bis Sonntag, 05.04.2026, 00:00 Uhr: Ortsteil Groß Bademeusel, Domsdorfer Weg
- Samstag, 04.04.2026, 19:00 Uhr bis Sonntag, 05.04.2026, 06:00 Uhr: Ortsteil Sacro, Mühlweg hinter dem Friedhof Sacro
Was ohne Ausnahmezulassung erlaubt ist
Ohne Ausnahmezulassung ist nur das gelegentliche Verbrennen von trockenem, naturbelassenem Holz bis zu 1 m³ erlaubt. Dazu zählen zum Beispiel Holzscheite, kurze Äste und Reisig. Solche Feuer sind nur zulässig, wenn sie einem Nutz- oder Unterhaltungszweck dienen, etwa für Kochstellen oder gesellige Lagerfeuer.
Was nicht verbrannt werden darf
- pflanzliche Abfälle aus Haushaltungen und Gärten, zum Beispiel Rasenschnitt, frischer Baum- und Strauchschnitt oder Laub
- gestrichenes, lackiertes oder mit Holzschutzmittel behandeltes Holz
- mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz
- Sperrholz, Spanplatten und Faserplatten
Hinweise zum Immissionsschutz
Nach § 7 Landesimmissionsschutzgesetz ist das Abbrennen von Stoffen im Freien untersagt, wenn dadurch die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährdet oder belästigt werden kann. Liegen berechtigte Beschwerden vor, ist von einer Belästigung auszugehen. Die Stadt Forst (Lausitz) empfiehlt deshalb, vorab das Gespräch mit den Nachbarn zu suchen.
Foto: M. Noack
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